Nicht alle Autobesitzer kennen den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Und viele fragen sich, welche Rechte ihnen beim Kauf eines Gebrauchtwagens zustehen? Wir klären auf.
Greift die Gewährleistung auch bei Gebrauchtwagen?
Zunächst einmal muss man wissen, dass dem Käufer eines Autos per Gesetz ein Anspruch auf Gewährleistung zusteht. Diese sichert dem Käufer bei einem Mangel eine kostenlose Beseitigung zu. Die gesetzliche Gewährleistung gilt dabei nicht nur bei Neuwagen, sondern auch für Gebrauchtwagen. Der Händler ist verpflichtet, mindestens für ein Jahr für auftretende Mängel, die bereits beim Verkauf bestanden haben, zu haften. Ist im Kaufvertrag keine Einschränkung der Gewährleistung vermerkt, muss der Verkäufer sogar für zwei Jahre haften.
Im Rahmen der Gewährleistung muss der Käufer dem Verkäufer einräumen, den Mangel am Gebrauchtwagen nachzubessern. Bleibt auch nach einer zweiten Reparatur der Defekt bestehen, ist dem Käufer die Möglichkeit gegeben, vom Kauf zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu erwirken.
Bei wem liegt die Beweispflicht im Mängelfall?
Das Problem dabei ist allerdings, dass der Händler nur in den ersten sechs Monaten beweisen muss, dass die dargelegten Schäden bei der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden waren. Geht also beispielsweise bereits nach zwei Monaten der Turbolader bei dem Gebrauchtwagen kaputt, muss der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung, die auch als Sachmängelhaftung bekannt ist, nachweisen können, dass dieser Schaden beim Verkauf noch nicht vorlag. Diese Beweisführung wird in der Regel sehr schwierig. Hier liegt der Vorteil klar beim Käufer.
Nach diesen sechs Monaten kehrt sich die Beweispflicht allerdings um, und der Käufer muss nun belegen, dass der Mangel bereits zum Verkaufszeitpunkt des Fahrzeugs bestand. Nun sitzt der Verkäufer am deutlich längeren Hebel. Um seine Gewährleistungansprüche beim Autokauf geltend zu machen, sollte man den Verkäufer daher frühzeitig auf eventuelle Fehler oder Unregelmäßigkeiten am Fahrzeug hinweisen.
Im Gegensatz zur Gewährleistung stellt eine Gebrauchtwagengarantie eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers oder des Herstellers dar. Eine Garantie bezieht sich oftmals nur auf ganz bestimmte Bauteile. Bei einer Reparatur können für den Käufer möglicherweise Kosten entstehen. Daher versuchen findige Verkäufer gerne auch Mängel, die in die gesetzliche Gewährleistung fallen, auf die Garantie abzuwälzen.
Gilt die Gewährleistung auch beim Privatverkauf?
Beim Verkauf eines Autos unter Privatpersonen ist der Haftungsausschluss in Bezug auf jegliche Gewährleistungsansprüche jederzeit möglich. Bei einem Privatverkauf brauchst du dem Käufer keine Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen zugestehen. Oftmals wird das mit dem Zusatz “Gekauft wie gesehen” im Kaufvertrag besiegelt. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten! Allein durch diese Klausel lässt sich die Haftung nicht ausschließen, insbesondere dann, wenn der Käufer absichtlich einen Mangel verschweigt. Daher ist es ratsam, im Kaufvertrag festzuhalten, welche Beschaffenheit das Fahrzeug beim Verkauf hat.