Ob bei Verlust, Neuanmeldung oder Halterwechsel – wer in Sachen Fahrzeugschein einen reibungslosen Ablauf bei Behörden und Ämtern wünscht, um unnötige und ärgerliche Strafen zu vermeiden, sollte einige formelle und gesetzliche Regelungen beachten. PKW.de zeigt Ihnen welche das sind!
Was ist überhaupt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2?
Jeder Kfz-Halter benötigt für die Zulassung seines Fahrzeugs zwei Dokumente. Der Fahrzeugschein listet neben allen technischen Informationen auch den amtlichen Halter auf und gilt als Teil 1 der Zulassungsbescheinigung. Diese muss im Straßenverkehr immer mitgeführt werden und ist bei einer polizeilichen Kontrolle verpflichtend vorzuzeigen. Liegt der Schein nicht vor, kann mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro gerechnet werden. Auch eine Kopie des Dokuments wird nicht akzeptiert und in keinem Fall sollte eine Farbkopie angefertigt werden, da hier der Verdacht der Urkundenfälschung aufkommen kann.
Auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2, auch Fahrzeugbrief genannt, sind die gleichen Informationen wie im Fahrzeugschein zu finden, wobei dieser zusätzlich die Anzahl der früheren Halter und den Namen des letzten Halters dokumentiert. Dieser Teil der Kfz-Zulassung sollte in keinem Fall im Straßenverkehr mitgeführt werden! Vielmehr sollte der Fahrzeugbrief unbedingt an einem sicheren Ort, evtl. sogar in einem Bankschließfach, aufbewahrt werden. Sollte der Kfz-Schein verloren gehen, kann der Halter dann immer noch auf Teil 2 der Zulassungsbescheinigung zurückgreifen.
Wie funktioniert die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins?
In bestimmten Fällen stellt die zuständige Kfz-Behörde einen neuen Fahrzeugschein für den Pkw-Halter aus: Das Fahrzeug erhält neue Dokumente, sofern es erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen oder neu angemeldet wird, wenn es eine Zeit lang nicht zugelassen war. Des Weiteren bekommen die Käufer eines Gebrauchtwagens einen neuen Kfz-Schein, wenn sie den Wagen auf den neuen Halter ummelden.
Auch bei der Beantragung eines neuen Kennzeichens wird ein neuer Fahrzeugschein ausgehändigt. Seit 2015 kann das alte Kennzeichen bei Verzug in einen neuen Zulassungsbereich aber auch behalten werden. Die jeweilige Zulassungsbehörde klebt in diesem Fall einen Aufkleber mit der neuen Adresse über die alte. In einigen Städten lässt sich die Neuadressierung sogar beim Bürgeramt vornehmen.
Bei einer Ab- oder Ummeldung ist der Preis für den Kfz-Schein bereits in den Gesamtkosten der Zulassung enthalten. Bei Unbrauchbarkeit kostet die Neuausstellung des Kfz-Scheins 11 Euro, bei Verlust 45 Euro.
Was mache ich bei Verlust des Kfz-Scheins?
Wurde der Fahrzeugschein verloren oder gestohlen, muss dies offiziell bei der zuständigen Kfz-Behörde gemeldet werden, die den alten Schein ausgestellt hat. Im Falle des Diebstahls sollte zudem eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden. Der Halter erhält dann von der Zulassungsstelle eine Verlustbestätigung, die dazu ermächtigt, das Fahrzeug eine Woche ohne offizielles Dokument zu nutzen. Gleichzeitig muss ein neuer Fahrzeugschein beantragt werden. Ist der neue Kfz-Schein bereits ausgestellt und taucht der verloren geglaubte alte Schein doch wieder auf, muss dieser bei der Zulassungsstelle abgegeben und entwertet werden, da stets nur ein gültiges Dokument vorliegen darf.
Welche Dokumente brauche ich für eine Neubeantragung des Kfz-Scheins?
- Einen Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung)
- evtl. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2 (meistens nicht mehr benötigt)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Bei Verlust des Kfz-Scheins muss der Halter eine eidesstattliche Erklärung erbringen, indem er das Abhandenkommen des Dokuments versichert; ggf. Diebstahlanzeige bei der Polizei
- Eine formlose Verlusterklärung
- Eine Vollmacht und einen Identitätsnachweis des Vollmachtgebers, wenn nicht der Halter, sondern eine andere Person die Zulassungsbehörde aufsucht