Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler kauft, macht dies aus der Motivation heraus, dort eine Finanzierungsmöglichkeit und eine Garantie zu bekommen. Doch welche Leistungen umfasst eine Gebrauchtwagengarantie und wo besteht der Unterschied zur Sachmängelhaftung? Unsere Autoexperten klären auf.
Gebrauchtwagengarantie – welche Kosten sind abgedeckt?
Viele Autokäufer entscheiden sich dafür, ihr neues Gebrauchtfahrzeug direkt beim Händler zu erwerben. Ein wichtiger Beweggrund für viele Käufer ist vor allem, dass sie eine Gebrauchtwagengarantie erhalten. Während man beim Kauf eines gebrauchten Kfz von Privatpersonen für gewöhnlich keinerlei Garantieleistungen erwirbt, ist diese Leistung beim Händler oftmals bereits im Kaufpreis inbegriffen oder kann zusätzlich erworben werden.
Doch aufgepasst! Eine Gebrauchtwagengarantie ist eine freiwillige Verpflichtung des Händlers. Der Umfang der Leistung kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Je nach Vertragsbestimmungen kann die Händlergarantie auch Verschleißteile mit einschließen, oftmals umfasst sie lediglich bestimmte Fahrzeugteile. Steht dann eine Reparatur an, kann es sein, dass nicht alle Montage- und Materialkosten abdeckt werden. Eine Garantie bedeutet eben nicht, wie landläufig gerne angenommen, eine komplette Übernahme der Instandsetzungskosten. Je nach Reparaturaufwand und Bereitwilligkeit des Händlers kann man im Einzelfall auf eine Kulanzregelung hoffen.
Wer trägt die Kosten bei Mängeln?
Was Käufer häufig nicht wissen: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens beim Händler tritt die gesetzliche Sachmängelhaftung in Kraft. Der Händler muss für mindestens ein Jahr für die Mängel einstehen, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Im Rahmen dieser Sachmängelhaftung ist der Händler verpflichtet, die vollständige Nachbesserung auf seine Kosten zu übernehmen.
Als Käufer muss man dem Verkäufer diese Möglichkeit der Nachbesserung allerdings auch einräumen. Man kann also nicht einfach eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen und dem Händler dann diese in Rechnung stellen. Der Verkäufer hat das Recht, den Schaden selbst zu beseitigen oder eine Firma seiner Wahl damit zu beauftragen.
Wenn ein Mangel auch nach mehrmaligen Reparaturen nicht beseitigt werden konnte, besteht ebenso die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Kaufpreisminderung zu erwirken. Normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind von der Sachmängelhaftung jedoch ausgeschlossen. Bestimmte Service- oder Inspektionsarbeiten können aber vom Händler vorgeschrieben werden. Wer dies dann missachtet, riskiert womöglich einen Haftungsausschluss.
Garantie oder Gewährleistung - wo liegt der Unterschied?
Unseriöse Händler versuchen im Mängelfall aber gerne die Sachmängelhaftung zu umgehen und verweisen auf die Gebrauchtwagengarantie. Da diese jedoch – wie oben bereits erwähnt – nicht immer alle Reparaturkosten abdeckt, entstehen dem Käufer zu Unrecht Kosten. Doch eine Garantiezusage ersetzt die gesetzliche Sachmängelhaftung in keinem Fall oder verringert diese. Der Händler darf somit die Gewährleistung dem Kunden gegenüber nicht ausschließen. Er muss sogar in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nachweisen können, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mängelfrei war. Nach den ersten sechs Monaten kehrt sich diese Beweislast allerdings um. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.
Bei einem Anspruch aus einer Gebrauchtwagengarantie ist es dagegen egal, zu welchem Zeitpunkt der Mangel aufgetreten ist. Es reicht im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Gut zu wissen: Bei einem Garantieanspruch braucht der Käufer die Reparatur nicht zwingend vom Verkäufer durchführen zu lassen, er kann auch eine andere Werkstatt beauftragen.